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Herzlich Willkommen!

beim Sachverständigenbüro FJ Harenburg in Bramsche.

Wir bieten Ihnen einen kompetenten Service bei jeglichen Frage- und Problemstellungen im Bereich Motorradtechnik / ATVs etc.

Schauen Sie sich auf unserer Seite um und informieren Sie sich über unsere Leistungen und Kontaktmöglichkeiten.

Sollten Sie Fragen haben, schauen Sie genre bei den FAQs vorbei, oder kontaktieren Sie uns.

Wofür benötigt man einen Sachverständiger?

> Schadensfeststellung nach einem Unfall
> Beweissicherung bei strittigen Fällen
> Wertfeststellung/Wertermittlung
> Oldtimerbewertung
> Unfallrekonstruktion

Zuständigkeit

Motorräder
Roller
Kleinkrafträder

Mofas/Mopeds

Sonderfahrzeuge mit drei oder vier Rädern:
ATV (Quad) = All Terrain Vehicles mit permanent oder zuschaltbarem Allrad

Franz-Josef Harenburg

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

1. Zweiradmechaniker-Meister seit 1992

2. Selbstständigkeit im Zweiradmechanikerhandwerk seit 1994 mit Eröffnung der Motor-Center Harenburg GmbH in Neuenkirchen-Bramsche.

3. Von der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Fachgebiet Motorradtechnik.

Kontakt

Riester Damm 6
49565 Bramsche

Tel: 0049 (0) 5461 / 969 156
Fax: 0049 (0) 5461 / 969 157

E-Mail: franz-josef@harenburg.de

Mobil: 0049 (0) 1517 / 3032 642

FAQ: Unser Service

Zum einen trägt der Auftraggeber die Kosten des Gutachters. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich der Unfallverursacher oder die entsprechende Haftpflichtversicherung auch die kosten des Sachverständigen übernimmt. Die Kosten eines Gutachtens sind nach BGH Rechtsprechung Bestandteil des Schadens und werden somit im Zuge der Schadensabwicklung beglichen.

Liegt der Schaden auch für einen Laien erkennbar unter 500 € so ist die Notwendigkeit eines Sachverständigen nicht gegeben. Hier kann die Versicherung die Kostenübernahme eines Sachverständigen ablehnen.

Es ist grundsätzlich empfehlenswert als Geschädigter einen freien unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen:


Der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige

Gerichte, Behörden, Unternehmen und der sogenannte „Endverbraucher” kommen in unserem technisierten und arbeitsteiligen Geschäftsalltag ohne Sachverständige nicht aus, sei es bei Verkehrsunfällen, Bauschäden, Mietstreitigkeiten, fehlerhafter Handwerksarbeit, bei Vermögensauseinandersetzungen, Ehescheidungen oder einfach, wenn eine gekaufte Sache Mängel aufweist. Oft hilft nur ein Sachverständigengutachten weiter.

Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

Die Bezeichnung ”Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog. selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.

TIPP 1
Wenn Sie einen Sachverständigen auswählen, achten Sie darauf, dass er öffentlich bestellt und vereidigt ist.

Besondere Sachkunde:
Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine ”besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Vertrauenswürdigkeit:
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität:
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.

Pflicht zur Gutachtenerstattung:
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandtschaft mit einer der Parteien).

Schweigepflicht:
Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden.

Überwachung:
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

TIPP 2
Vertrauen Sie auf die öffentliche Bestellung. Sie erleichtert Ihnen die Auswahl geeigneter Sachverständiger und bietet Gewähr für geprüfte Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit.

An der Bezeichnung:
Er muss die Bezeichnung ”öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen.

Am Stempel:
Nur er darf einen Kammer-Stempel führen.

Am Ausweis:
Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

TIPP 3
Gehen Sie auf Nummer Sicher: Sehen Sie sich Bezeichnung, Stempel und Ausweis genau an.

Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten.

Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.

In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen grundsätzlich nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.

TIPP 4
Prüfen Sie sorgfältig, ob und wann es zweckmäßig ist, einen öffentlich bestellten Sachverständigen hinzuzuziehen.

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, welche die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z.B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Die zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht oder von sonstigen Auftraggebern vorgegeben.

Der Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlagen (z.B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten.

Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage.

TIPP 5
Ein objektives Gutachten dient Ihnen letztlich am besten. Stellen Sie deshalb sicher, dass der Sachverständige seine Unabhängigkeit wahren kann.

Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens nach Werkvertragsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht.

Sie bedeutet, dass er
· alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
· alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein können,
· jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
· alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt,
· alles unterlässt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.

Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil z.B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann sich in diesem Falle weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der Sachverständige unterliegt zwar einer Schweigepflicht, hat aber im Prozess kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.

TIPP 6
Prüfen Sie vor Erteilung des Gutachtenauftrags, ob Sie der Mitwirkungspflicht nachkommen können oder wollen.

Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z.B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die Tätigkeit vor Gericht keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte „übliche Vergütung”, deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage des Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.

Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts tätig, beträgt der Stundensatz EURO 25,- bis EURO 50,-. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 50% erhöht werden. Zusätzlich werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Fotografien, Reisen und Übernachtung ersetzt. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.

TIPP 7
Vereinbaren Sie vor der Erteilung eines privaten Auftrags das Honorar.

Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Aber er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.

Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die Kammern empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.

Wird der Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abgedeckt werden können. Die Haftung ist hier bedeutend schwächer als bei Privatauftrag.

TIPP 8
Klären Sie den Umfang der Haftung mit dem Sachverständigen, bevor Sie den Auftrag erteilen.

Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft, um sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige öffentlich bestellt bleiben. Die Überprüfung erfolgt deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der Sachverständige mit dem Widerruf seiner öffentlichen Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen (siehe Tipp 8). Die Aufsicht führende Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig werden und etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche beim Sachverständigen durchsetzen.

Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen muss die Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

TIPP 9
Setzen Sie sich mit der Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn Sie meinen, dass ein Sachverständiger gegen seine Pflichten verstoßen hat.

Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Antworten auf Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Stellen. Das sind im wesentlichen Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, in einigen Bundesländern auch Architekten-, Ingenieur- oder Landwirtschaftskammern oder staatliche Stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Diese Bestellungskörperschaften geben regionale und überregionale Verzeichnisse über öffentlich bestellte Sachverständige heraus. Sie benennen auf Anfrage kostenlos geeignete Sachverständige. Vor allem auf den Homepages der jeweiligen Kammern oder in verschiedenen Internetverzeichnissen können bundesweite Recherchen vorgenommen werden. Je konkreter der zu beurteilende Sachverhalt geschildert wird, desto gezielter kann der richtige Sachverständige gefunden werden.

TIPP 10
Wenden Sie sich an die zuständige Kammer oder Behörde, wenn Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen brauchen oder Probleme mit Sachverständigen haben.